Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn Ermittlungsakten eingesehen werden müssen, um die Verschuldens- und Beweislage zu ermitteln.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die gegnerische Versicherung die Kosten für Ihren Rechtsanwalt übernehmen. Bei einem unverschuldeten Unfall hat die gegnerische Haftpflichtversicherung Sie grundsätzlich so zu stellen, als ob der Unfall nicht geschehen wäre.
Die Haftpflichtversicherung braucht aber die Unfallkosten nur dann voll zu übernehmen, wenn der Gegner den Unfall ganz alleine verschuldet hat. Haben Sie den Schaden mit verschuldet oder mitverursacht, müssen Sie sich einen entsprechenden Abzug beim Schadenersatz anrechnen lassen.
Die Unfallstatistik der letzten Jahre zeigt einen Rückgang von Unfällen im Straßenverkehr. Im Jahr 2006 waren es noch rund 430.000 Personen, 2019 ist diese Anzahl dann auf etwa 390.000 Menschen gesunken. Die Rechtsanwaltskanzlei Hagen Hager in Hückeswagen steht Ihnen mit langjähriger Kompetenz und Erfahrung zur Verfügung. Hier ein paar erste Informationen, wenn Sie Beteiligter eines Verkehrsunfalls sind:
Reparaturkosten
Das sind die Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei kleineren Schäden genügt grundsätzlich die Vorlage eines Kostenvoranschlages. Bei größeren Schäden sollten Sie ein Gutachten durch einen KfZ-Sachverständigen einholen lassen. Im Falle des unverschuldeten Unfalles werden diese Kosten ebenfalls von der gegnerischen Versicherung voll übernommen. Sind Sie unsicher, ob die gegnerische Versicherung den Unfall voll übernehmen wird, sollten Sie die gegnerische Versicherung zuvor auffordern, den Schaden begutachten zu lassen.
Wertminderung
Hat Ihr PKW einen nicht unerheblichen Schaden erlitten, so kann ein Anspruch auf den sogenannten merkantilen Minderwert bestehen, wenn Ihr Auto nicht älter als 5 Jahre und bisher unfallfrei war. Zusätzlich kommt es auch noch auf die Fahrleistung an. Die Höhe der Wertminderung weist der Sachverständige in der Regel in seinem Gutachten aus.
Totalschaden
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und ist die Reparatur damit wirtschaftlich unvernünftig, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In der Regel werden Ihnen dann statt der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug erstattet. Dabei wird der Restwert des Unfallfahrzeuges in Abzug gebracht. Veräußern Sie Ihr Unfallfahrzeug daher nicht unter dem Wert, den der Sachverständige in seinem Gutachten als Restwert angegeben hat. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges um nicht mehr als 130 %, so können Sie Ihr Fahrzeug auch reparieren lassen. War Ihr Fahrzeug nicht älter als einen Monat und wurde es weniger als 1.000 Kilometer gefahren, so erstattet die Versicherung bei erheblicher Beschädigung den Neupreis unter Abzug des Restwertes.
st der Schädiger im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:
Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Hat der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen, war nicht haftpflichtversichert oder hat der den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt, wenden Sie sich an den:
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme versichert. Allerdings gelten hier auch wieder diverse Einschränkungen.
Wenn Sie sich nicht an Ort und Stelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung der Schäden einigen können, melden Sie den Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, Ihrer Haftpflichtversicherung, auch wenn Sie glauben, dass der andere Schuld sei.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht – so der §1 der Straßenverkehrsordnung. Trotzdem kann es passieren das man eines Vergehens gegen die STVO beschuldigt wird und hierzu die juristische Unterstützung eines Rechtsanwaltes wünscht.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei uns und schildern kurz was passiert ist. Im Regelfall können wir Ihnen einen kurzfristigen Termin anbieten – auch um mögliche Fristen einzuhalten. Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten und besprechen mit Ihnen die Strategie. Rufen Sie gerne an oder senden Sie uns eine E-Mail.
Bei Alkoholvergehen im Straßenverkehr ist zwischen Straftaten (StBG) und Ordnungswidrigkeiten (OwiG) zu differenzieren.
Schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 0,3 Promille droht Ihnen im Fall auch eines unverschuldeten Unfalles die Entziehung der Fahrerlaubnis. Fahren Sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille droht Ihnen ein Bußgeld von 500,- €, 4 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Sollte es bereits die zweite Fahrt mit Alkohl sein, drohen ein Bußgeld von 1000,- €, 4 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und 3 Monate Fahrverbot. Fahranfänger, die gegen die Null-Promille-Regelung verstoßen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 250,- € und 2 Punkten rechnen. Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr („absolute Fahruntüchtigkeit“), wird als Straftat geahndet Freiheits- oder Geldstrafe bis zu 3000 EUR 7 Meist 6 Monate Führerscheinentzug
Werden Sie zum ersten Mal mit einer BAK von 1,6 Promille erwischt, können Sie sich darauf einstellen, zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis den „Idiotentest“ (MPU) machen zu müssen.
Droht Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verkehrsverstöße (Punkte haben sich angehäuft), so kann es ratsam sein, einen Anwalt aufzusuchen. Wenn dieser Ihnen dabei behilflich ist, nachzuweisen, dass der Führerschein für Sie existenznotwendig ist, wird die Fahrerlaubnisentziehung oftmals in eine Geldstrafe umgewandelt.
Werden Sie sonstiger Verkehrsstraftaten – wie z. B. Unfallflucht oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – beschuldigt, empfiehlt es sich in jedem Fall, zum Anwalt zu gehen, weil Ihnen in diesen Fällen nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch weitergehende strafrechtliche Konsequenzen drohen.
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