Neben der Abwicklung der üblichen, leider notwendigen, bürokratischen Formalitäten (Beauftragung eines Beerdigungsinstitutes, Mitteilung des Todes an das Standesamt (spätestens am folgenden Werktag!) etc.) sollte mir der Suche nach einem etwaigen Testament begonnen werden, da dieses eventuell Hinweise darauf enthalten könnte, wo und wie die verstorbene Person bestattet werden möchte.
Sollten Sie ein Testament finden, so muss dieses zwingend beim Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeliefert werden. Dieses oder auch ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament wird dann vom Nachlassgericht eröffnet und die Erben benachrichtigt. Für eine angemessene Beisetzung haben die Erben die Kosten zu tragen.
Erben sind grundsätzlich nur Verwandte, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch gemeinsame Vorfahren haben. Dies gilt nicht für Verschwägerte, wie z. B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel, da diese mit dem Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren haben. Die einzige Ausnahme dazu stellt die Adoption dar, da Adoptivkindern den leiblichen Kindern gleichgestellt werden. Allerdings gelten für die Adoption Volljähriger einige Besonderheiten. Außerdem gibt es eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbschaft: Obwohl Ehegatten normalerweise keine gemeinsamen Vorfahren haben, haben sie dennoch ein eigenes Erbrecht. Von der Erbfolge ausgeschlossen ist jedoch der geschiedene Ehegatte und evt. unter bestimmten Voraussetzungen auch der bereits in Scheidung lebende Ehegatte. Zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich kein Erbanspruch.
Erben erster Ordnung
Zu den Erben der sogenannten ersten Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.) Nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten väterlicherseits, wenn sie nach dem 30.06.1949 geboren worden sind. Der verwandtschaftlich dem Erblasser am nächsten stehende Erbe schließt andere Personen von der Erbfolge aus. Lebt z. B. ein Enkel des Erblassers noch, so schließt er sämtliche Urenkel von der Erbfolge aus.
Erben zweiter Ordnung
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder (Geschwister, Neffen und Nichten). Auch für diese gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der aber schon verstorben ist, den Erbteil des verstorbenen Elternteils übernehmen.
Erben dritter und vierter Ordnung:
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Onkel, Cousins etc.). Die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder etc. Die Erbfolge richtet sich im wesentlichen nach den Grundsätzen, wie sie oben dargestellt sind. Ab der vierten Ordnung.
Ein Testament kann jeder errichten, der volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Bei der Frage, wie man ein Testament erstellen kann, muss zwischen dem öffentlichen und dem eigenhändigen Testament unterschieden werden:
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich geschrieben werden und mit Ort, Datum und Vor- und Zunamen versehen sein. Die Orts- und die Datumsangabe sind für den Fall von Bedeutung, dass mehrere Testamente verfasst worden sind; denn ältere Testamente werden durch neuere Testamente ungültig. Über die Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments gibt es keine Formvorschriften. Allerdings birgt die Aufbewahrung zu Hause die Gefahr, dass dieses Testament nach dem Tode des Erblassers überhaupt nicht gefunden wird, verloren geht oder bewusst zurückgehalten wird.
Es empfiehlt sich daher, dass Testament beim Amtsgericht oder seinem Rechtsanwalt zur Verwahrung zu hinterlegen.
Das öffentliche oder auch notarielle Testament wird, wie der Name schon sagt, durch einen Notar errichtet. Der Notar fertigt über den letzten Willen des Erblassers eine Niederschrift. Zusätzlich wird über die Errichtung selber eine Niederschrift mit einem bestimmten Inhalt verfasst, die dem Erblasser vorgelesen und von diesem genehmigt werden muss. Anschließend veranlasst der Notar in der Regel, dass das öffentliche Testament in amtliche Verwahrung gebracht wird. Anders als beim eigenhändigen Testament führt die Rücknahme aus dieser Verwahrung zwingend zum Widerruf des öffentlichen Testaments; es hat dann keine Wirkung mehr.
Ehegatten können gemeinsam ein Testament errichten. Dabei reicht es aus, wenn ein Ehegatte den letzten Willen beider niederschreibt und beide dann anschließend mit Vor- und Zuname dieses Testament unterzeichnet. Ort und Datum sollte ebenfalls jeder eigenhändig hinzufügen. Allerdings ist bei einem solchen gemeinschaftlichen Testament zu beachten, dass Verfügungen eines Ehegatten, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne den Willen des anderen getroffen worden wären, grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerrufen werden können. Weigert sich der andere Ehegatte, an diesem Testament Änderungen vorzunehmen, so muss dies sogar in notariell beurkundeter Form geschehen. Als letzte Konsequenz ergibt sich daraus, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des anderen normalerweise an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann.
Daneben gibt es noch das sogenannte Berliner Testament. Häufig wünschen die Ehegatten, dass nach dem Tod des einen, zunächst der überlebende Ehegatte alles erben und die gemeinsamen Kinder erst wiederum nach dessen Tod erben sollen. Das heißt also, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten Erben sein sollen. Allerdings steht den Kindern immer noch das sogenannte Pflichtteilsrecht zu, auf das diese allerdings verzichten können. Dazu empfiehlt es sich jedoch, diesen Pflichtteilsverzicht bis zum Versterben des überlebenden Ehegatten notariell festzuhalten.
Aufgrund der sogenannten Testierfreiheit kann grundsätzlich völlig frei bestimmt werden, was wer unter welchen Voraussetzungen aus dem Nachlass bekommen soll. Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge können auch ein oder mehrere Erben bestimmt werden. Auch die Enterbung eines Nachkommen kann geregelt werden. Die vollständige Enterbung, bei der auch der Pflichtteil entzogen wird, ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich: Vollständig enterben können Sie einen Nachkommen z. B. dann, wenn er Sie vorsätzlich körperlich misshandelt oder sogar einen Tötungsversuch gegen Sie unternommen hat. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss im Testament genannt werden. In einem Testament können Sie auch Bestimmungen über die Einsetzung eines Ersatzerben oder die Bestimmung, welche Person Vor- oder Nacherbe sein soll, treffen. Bei mehreren Erben können Sie auch bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll. Bei der Vererbung eines Familienbetriebes empfiehlt es sich meistens, die Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit auszuschließen, damit der Familienbetrieb erhalten werden kann. Von einem Vermächtnis spricht man, wenn Sie einzelne Nachlassgegenstände
oder Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden. Vermächtnisse werden in der Regel gegenüber Dritten gemacht, die nicht als Erben eingesetzt werden. Aber auch dem Erben selbst können bestimmte Gegenstände des Nachlasses als Vermächtnis zugedacht werden. Wenn Sie Bestimmungen über die Verteilung des Nachlasses oder bestimmter Vermächtnisse in Ihrem Testament regeln, sollten Sie auch eine Person als Testamentsvollstrecker benennen, der die Ausführungen der Bestimmungen im Testament überwacht. Zum Testamentsvollstrecker sollten Sie grundsätzlich eine Person bestimmen, die Ihr Vertrauen genießt. Sinnvoll ist es auch, einen Notar oder Anwalt damit zu beauftragen. Im Testament können Sie auch Bestimmungen über den sogenannten Nießbrauch treffen. Das heißt, dass zwar das Eigentum an der Sache oder dem Grundstück übertragen wird, jedoch ein Dritter weiter den Nutzen aus der Sache oder dem Grundstück ziehen darf. Der häufigste Fall wird sein, dass z. B. ein Haus von einem Ehegatten auf einen direkten Nachkömmling, wie Sohn oder Tochter, übertragen wird mit der Auflage, dass der überlebende Teil des Verstorbenen auf Lebzeit darin wohnen darf.
Der Pflichtteil ist in Geldanspruch, der bestimmten Angehörigen des Erblassers (in gerader Linie oder Ehegatten) zusteht, wenn sie nicht oder nur zu gering bedacht worden sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er kann nur unter sehr engen Voraussetzungen vollständig entzogen werden, die in der Regel nicht vorliegen werden (Tötungsversuch, körperliche Misshandlung etc. gegen den Erblasser).
Es gibt aber durchaus Möglichkeiten schon zu Lebzeiten des Erblassers Regelungen zu treffen, die den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten erheblich einschränken oder sogar ausschließen.
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