Einer der Schwerpunkte der Rechtsanwaltskanzlei Hagen Hager ist das Zivil- und Vertragsrecht. Auch in diesem Bereich verfügen wir über jahrelange Erfahrung und die passende Expertise. Die Kanzlei ist Ihr juristischer Partner bei Kaufverträgen, Werkverträgen oder auch wenn es um Verträge aus dem Bereich der Dienstleistung geht. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch zur Verfügung, wenn es um Ansprüche aus dem Bereich des Zivilrechts geht – exemplarisch zu nennen wären hier Gewährleistungsansprüche, Mangelhafte Lieferung, Lieferverzug oder auch Schadensersatz.
Das Zivilrecht ist ein umfangreicher Bereich in der Deutschen Rechtsprechung und umfasst eine Vielzahl von Gesetzen. Die Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB und in einigen Bereich wird auch auf das HGB (Handelsgesetzbuch) verwiesen. Unsere Kanzlei berät Sie und ist in allen Fragen des Zivilrechts Ihr kompetenter Partner.
Wie Sie auch dem Mandantenbrief entnehmen können, ist das Zivilrecht durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz vom 01.02.2002 in großen Teilen reformiert worden. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
Verzug: Für den Eintritt des Schuldnerverzuges wird weiterhin eine schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und grundsätzlich eine Mahnung verlangt. Neu ist allerdings, dass die Mahnung nicht nur dann entbehrlich ist, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, sondern auch dann, wenn die Leistungszeit nur kalendermäßig bestimmbar ist. Spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder Forderungsaufstellung kommt der Schuldner in Verzug. Dem Gläubiger verbleibt also im Gegensatz zum bisherigen Recht die Möglichkeit, den Schuldner schon vorher über eine Mahnung in Verzug zu setzen. Allerdings bedarf es, um Verbraucher in Verzug zu setzen, eines gesonderten Hinweises auf der Rechnung.
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem Basiszinssatz, der halbjährig angepasst wird. Zur Zeit beträgt er 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bzw. 8 Punkte darüber, wenn die Forderung auf einem Geschäft beruht, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sprich bei Handelsgeschäften.
Gewährleistungsrecht: Für die am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Kaufrechts gilt: Der Käufer hat nach dem neuen Recht einen umfassenden Anspruch auf Lieferung einer sach- und rechtsmängelfreien Sache. Unterschieden wird nicht mehr zwischen Stück- und Gattungskauf. Grundsätzlich wird bei der Definition des Sachmangels auf die individuelle Beschaffenheitsvereinbarung abgestellt. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so ist die Sache nur dann fehlerfrei, wenn sie zum vertraglichen Gebrauch bzw. für die normale Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Sache erwarten durfte. Dieser Erwartungshorizont des Käufers bemisst sich grundsätzlich auch nach Äußerungen des Herstellers, wie etwa Werbeaussagen. Auch die fehlerhafte Montage der Sache durch den Verkäufer stellt einen Sachmangel dar. Gleiches gilt bei einer fehlerhaften Eigenmontage, wenn dieser auf einer mangelhaften Montageanleitung beruht (Ikea-Klausel). Die Lieferung einer anderen Sache sowie die Lieferung einer zu geringen Menge wurden im Rahmen der Reform einem Sachmangel gleichgestellt. Bezüglich der Rechtsfolgen haben sich folgende Neuerungen ergeben:
Die Lieferung einer nicht mangelfreien Sache führt dazu, dass der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl ein Nachlieferungs- oder Nachbesserungsrecht hat. Setzt der Käufer dem Verkäufer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist und läuft diese fruchtlos ab, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, kann der Käufer auch Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen erlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, dem Käufer unzumutbar oder dem Verkäufer unmöglich ist. Allerdings ist der Verkäufer zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Bezüglich des Verbrauchsgüterkaufs (Kauf einer beweglichen Sache eines Verbrauchers bei einem Unternehmer oder einem Unternehmen) gelten neuerdings folgende Sonderregeln:
Haftungsausschlüsse sind, auch wenn sie individualvertraglich vereinbart worden sind, weitgehend unwirksam. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang der Sache (meistens der Kaufzeit) wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang bereits mangelhaft war. In der Praxis heißt das, dass in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf den Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit der Kaufsache trifft. Danach kehrt sich die Beweislast auf den Käufer um. Der Unternehmer kann an Mängeln bei neu hergestellten Sachen unter bestimmten Voraussetzungen seinen Lieferanten in Regress nehmen.
Werkvertragsrecht: Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche wurden im Rahmen des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen der kaufvertraglichen Regelungen angenähert. Im Unterschied zum Kaufrecht hat im Werkvertragsrecht auch der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung.
Daneben steht dem Besteller unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Selbstvornahme zu.
Integrierung bisher gesonderter Gesetze: Im Rahmen des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes sind verschiedene Verbraucherschutz- gesetze in das BGB integriert worden. Im Rahmen der Integrierung des AGB-Gesetzes (Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen) wurde zur Klarstellung das sogenannte Transparenzgebot in das Gesetz aufgenommen. Danach kann eine Klausel in AGB auch dann als unangemessen benachteiligend angesehen werden, wenn sie nicht klar und verständlich ist.
Bisher geltende Ausnahmevorschriften für Post und Telekommunikation wurden gestrichen. Verbandsklagen wurden in einem sogenannten Unterlassungsklagegesetz vereinheitlicht. Auch das Haustürwiderrufs- und das Fernabsatzrecht wurden in das BGB eingearbeitet. Wesentliche inhaltliche Änderungen hat es dabei nicht gegeben. Lediglich bei der Bestellung von auf elektronischem Wege angebotenen Waren und Dienstleistungen wurden umfangreiche vor- und nachvertragliche Informationspflichten eingeführt.
Verjährung: Das Verjährungsrecht wurde grundsätzlich geändert. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nunmehr nicht mehr 30, sondern 3 Jahre. Der Lauf dieser Frist beginnt am Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht dabei der Kenntnis gleich. Für die Gewährleistung beim Kauf-, Werk- und Reisevertrag wurden die bisherigen 6-monatigen Verjährungsfristen jeweils durch eine 2-Jahres-Frist ersetzt. Für Bauwerke gilt nunmehr generell eine Frist von 5 Jahren. Die Grundstücksrechte verjähren in 10 Jahren. Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellte und sonstige vollstreckbare Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren.
Soweit das Schuldrechtmodernisierungsgesetz Schuldverhältnisse erfasst, gelten die neuen Vorschriften grundsätzlich nur für Neuverträge, d. h. für Schuldverhältnisse, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind. Eine Ausnahme stellen Dauerschuldverhältnisse dar, die grundsätzlich an das neue Recht angepasst werden sollen. Um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Verträge selbst anzupassen, gilt das neue Schuldrecht für Dauerschuldverhältnisse erst ab dem 01.01.2003.
Grundsätzlich findet das neue Verjährungsrecht auch auf die am 01.01.2002 bestehenden, aber noch nicht verjährten Ansprüche, Anwendung. Dies gilt auch für alle Ansprüche, die zwar außerhalb des BGB geregelt sind, deren Verjährung sich aber ganz oder teilweise nach den Vorschriften des BGB richtet. Ausnahmen davon sind: der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung. Der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 bestimmt sich nach dem BGB in der alten Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach den neuen Verjährungstatbeständen des BGB länger als nach den bisherigen Vorschriften, so verbleibt es bei der kürzeren Frist. Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht kürzer als nach den bisherigen Vorschriften, so begann der Lauf der kürzeren Frist erst am 01.01.2002. Das Ende der Frist ist der frühere Zeitpunkt, der sich bei einem Vergleich unter Anwendung des bisherigen Rechts mit dem neuen Recht ergibt.
Hinsichtlich der Überleitung der Bezugszinssätze werden auch Altverträge von den neuen Zinssätzen erfasst. Für die Zeit vor dem 01.01.2002 sind das Diskont-Überleitungs-Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden.
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